KV-Gewerbeangestellte: § 17
OLG Wien 25. 4. 2017, 7 Ra 110/16x
Die Klägerin richtet sich gegen die erfolgte Einstufung in die Verwendungsgruppe III des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Information und Consulting und begehrt stattdessen die Einstufung in Verwendungsgruppe IV des KV. Der Verwendungsgruppe IV entspricht - soweit für den vorliegenden Fall relevant - die Tätigkeit von Angestellten, die schwierige Arbeiten verantwortlich selbstständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind.