ASVG: § 113
VwGH 3. 4. 2017, Ra 2016/08/0098
Im vorliegenden Fall wurde dem Dienstgeber gemäß § 113 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 2.300,- vorgeschrieben, weil bei einer Überprüfung einer Baustelle am 12. 5. 2014 durch Organe der Finanzpolizei festgestellt wurde, dass von ihm für drei Dienstnehmer keine Anmeldungen zur Sozialversicherung vor Arbeitsantritt erstattet worden seien. Die Anmeldung eines der angetroffenen Dienstnehmer erfolgte erst über zwei Stunden nach der Kontrolle und die Anmeldung der beiden anderen Dienstnehmer nahm der Dienstgeber überhaupt erst nach mehrmaliger Aufforderung durch die Gebietskrankenkasse am 24. 2. 2015 (somit mehr als 9 Monate nach der Kontrolle!) vor.