Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2016, BGBl I 2016/117, wurde ua die Regelung zur Vermutung der Nettolohnvereinbarung in § 62a EStG neu gefasst. Dadurch wollte der Gesetzgeber dem Fiskus einen leichteren Zugang zu diesem Instrument geben, da aus zivilrechtlicher Sicht eine Nettolohnvereinbarung oftmals nicht angenommen werden kann. Der Autor kommt in seiner Analyse der Neuregelung zu dem Ergebnis, dass aber mit der neuen Bestimmung nicht automatisch in jedem Fall eine Nettolohnvereinbarung erfolgt: So werde dies bei Schwarzarbeit zwar regelmäßig der Fall sein, nicht jedoch bei mit Rechtsunsicherheit behafteten Qualifikationsfragen. Bei Letzteren wird es regelmäßig zu Sorgfaltspflichtverletzungsfragen kommen, die bezüglich der Anwendung einer Nettolohnfiktion hohes Gewicht haben werden.