EStG: § 4 Abs 4 Z 7, § 16 Abs 1 Z 10, § 20 Abs 1 Z 2 lit a
Gelingt es einem Steuerpflichtigen nach einer Umschulung zum Berufspiloten - trotz zahlreicher Bewerbungen und dem Erwerb zusätzlicher Qualifikationen ("Typeratings") - nicht, eine Stelle als Berufspilot zu erlangen, steht dies einer Anerkennung der Umschulungsaufwendungen als Werbungskosten bzw Betriebsausgaben nicht entgegen.