AStV: § 40 Abs 1 Z 1
LVwG Wien 30. 3. 2017, VGW-042/063/13923/2016
Gemäß § 40 Abs 1 Z 1 der Arbeitsstättenverordnung ist dafür zu sorgen, dass bei bis zu 19 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen eine Person nachweislich für die Erste-Hilfe-Leistung ausgebildet ist (Erst-Helfer/innen), bei 20 bis 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen zwei Personen sowie bei je 10 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen eine zusätzliche Person (für Arbeitsstätten mit einer geringen Unfallgefahr, zB Büros, gibt es eine abweichende Staffelung).