ASchG: § 130 Abs 1 Z 15
AStV: § 23, § 33, § 35
Wird auf einem Supermarkt-Parkplatz auf Dauer ein Grillstand in einem Container mit einer lichten Raumhöhe von 2,53 m betrieben, werden die Anforderungen des § 23 Abs 1 AStV an die Mindestraumhöhe von Arbeitsräumen (grundsätzlich 3,0 m) nicht erfüllt. Angesichts der erschwerenden Arbeitsbedingungen durch die erhöhte Wärmeeinwirkung greift auch nicht die Ausnahmebestimmung des § 23 Abs 2 AStV (Mindestraumhöhe 2,5 m, wenn bloß Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen vorliegen).