BauV: § 4 Abs 7
LVwG Steiermark 21. 2. 2017, LVwG 30.13-3421/2016
Nach § 4 Abs 7 BauV sind die unmittelbare Umgebung und die Grenze einer Baustelle klar sichtbar und als solche erkennbar zu kennzeichnen und zu gestalten. Soweit durch das Betreten von Baustellen durch Unbefugte Gefahren für Leben und Gesundheit von Arbeitnehmern herbeigeführt werden können, sind Unbefugte durch geeignete Maßnahmen, wie Absperrungen oder Verweisen, von der Baustelle fernzuhalten und ist das Betreten der Baustelle durch Unbefugte durch Anschlag zu verbieten.