ASVG: § 99 Abs 2
OGH 25. 4. 2017, 10 ObS 50/17a
Die AUVA entzog dem Kläger die wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls gewährte Versehrtenrente ab 1. 11. 2015 für die Dauer der Weigerung, einer Aufforderung zur Nachuntersuchung nachzukommen. Strittig war, ob die Voraussetzung für einen Entzug der Versehrtenrente tatsächlich gegeben waren.