HVertrG: § 24 Abs 1
OLG Wien 20. 10. 2016, 8 Ra 36/16x
Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters (hier: eines Tankstellenpächters) nach § 24 Abs 1 HVertrG ist ua, dass er "dem Unternehmer neue Kunden zugeführt oder bereits bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat", von denen der Unternehmer auch nach Vertragsende noch profitieren können muss.