AngG § 23
PatG § 8 Abs 2
War eine Arbeitnehmerin weder zur Erfindertätigkeit angestellt und damit vorwiegend beschäftigt, noch gehörten explizite Erfindertätigkeiten zu ihrem Aufgabengebiet, sind die Diensterfindungsvergütungen, die ihr für zwei in der Arbeit gemachte Erfindungen bis zum Ende des Patentschutzes jährlich ausbezahlt wurden, nicht in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung Alt einzubeziehen. Es fehlt an einer synallagmatischen Verbindung zwischen der der Arbeitnehmerin bezahlten Erfindervergütung und der Zurverfügungstellung ihrer Arbeitskraft.