BMSVG: § 17
ABGB: § 1431, § 1486 Z 5
Hat eine Betriebliche Vorsorgekasse einer Arbeitnehmerin das Abfertigungsguthaben als Kapitalbetrag ausbezahlt und stellt sich in der Folge heraus, dass der Betrag irrtümlich zu hoch berechnet wurde, kommt eine Rückforderung des zu viel ausbezahlten Betrags trotz vereinbarter Vorbehaltsklausel, wonach sich die Arbeitnehmerin zur Rückzahlung verpflichtet, sofern es zu nachträglichen Änderungen bzw Korrekturen der Beitragsgrundlagenmeldung des HVSVT kommt und dies rückwirkend zu einer Verminderung der Abfertigung führt, nicht in Betracht, wenn die Arbeitnehmerin den Betrag bereits zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verwendet hat und davon ausgehen konnte, dass der ihr überwiesene Betrag richtig berechnet wurde. Diese Redlichkeit ist der Arbeitnehmerin zu unterstellen, wenn sie angesichts der Vorbehaltsklausel mit dem Antrag auf Auszahlung der Abfertigung Neu zwei Monate zuwartete und drei Monate nach der Überweisung des Kapitalbetrags noch eine kleine Nachzahlung von rund € 20,- erhielt.