GlBG: § 6 Abs 2 Z 1
Die ausdrückliche oder stillschweigende Zurückweisung oder Ablehnung eines sexuell belästigenden Verhaltens durch die betroffene Person ist keine Tatbestandsvoraussetzung der sexuellen Belästigung iSd § 6 Abs 2 Z 1 GlBG.Ist eine Arbeitnehmerin auf den lockeren, teils freizügig-scherzhaften Umgangston ihres Vorgesetzten, der auch immer wieder mit sexuell anzüglichen Bemerkungen gespickt war, eingestiegen und hat ihn auch teilweise erwidert, ist davon auszugehen, dass durch die sexuell gefärbten Äußerungen keine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die Arbeitnehmerin geschaffen wurde, weshalb der Tatbestand der sexuellen Belästigung nach § 6 Abs 2 Z 1 GlBG nicht erfüllt ist.