Nach § 34a BAG gelten Absolventen einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule oder berufsbildenden höheren Schule den Absolventen einer facheinschlägigen Lehre in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht gleichgestellt. Ein Erlass des BMWFJ aus dem Jahr 2013 legt fest, in welchen Lehrberufen nach erfolgreicher Absolvierung einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule kein Lehrvertrag und daher auch kein Ausbildungsvertrag mehr abgeschlossen werden darf (siehe dazu ausführlich in ARD 6316/2/2013). So kann etwa nach Abschluss einer fünfjährigen Handelsakademie kein Lehrberuf als Bürokaufmann/frau angetreten werden. Der Antritt zur Lehrabschlussprüfung (auf freiwilliger Basis) ist allerdings möglich, um den Nachweis der beruflichen Qualifikationen auch auf diese Weise erbringen und ein Lehrabschlussprüfungszeugnis erhalten zu können.