AlVG: § 23 Abs 3 und Abs 4
Einem Arbeitslosen, der die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension beantragt hat, kann bis zur Entscheidung über seinen Antrag als Vorschuss auf die Leistung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden. Bei Personen, die noch in einem aufrechten Dienstverhält-