AngG: § 26
OGH 20. 4. 2017, 9 ObA 45/17h
Im vorliegenden Fall erklärte eine Friseurin der Geschäftsführerin des Unternehmens, dass sie das Dienstverhältnis kündigen und wegen anhaltender Rückenschmerzen zum Arzt gehen wolle. Die Geschäftsführerin war mit beidem einverstanden und sagte der Arbeitnehmerin - nachdem die Details der Beendigung von der Steuerberaterin in Erfahrung gebracht werden sollten -, dass sie gehen könne. Die Arbeitnehmerin packte ihr Friseurwerkzeug zusammen, verließ das Geschäftslokal und wurde am selben Tag krankgeschrieben.