Die Zustimmung des Gerichts zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds aus betrieblichen Gründen setzt nach § 121 Z 1 ArbVG die bevorstehende dauernde Betriebsstilllegung, eine bevorstehende oder bereits erfolgte dauernde Betriebseinschränkung oder die bevorstehende oder durchgeführte Stilllegung der Betriebsabteilung, in der das BR-Mitglied tätig ist (war), voraus. Rauch erläutert diese Kündigungsvoraussetzungen und grenzt sie anhand von Beispielen zueinander ab. Liegt einer der taxativ im Gesetz genannten betrieblichen Kündigungsgründe vor, hat der Arbeitgeber weiters den Nachweis zu erbringen, dass er das betroffene BR-Mitglied trotz dessen Verlangens an einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigen kann. Diesbezüglich weist Rauch darauf hin, dass nach der Rechtsprechung die Zustimmung zur Kündigung erst dann in Betracht kommt, wenn die Dienstverhältnisse aller anderen Arbeitnehmer, deren Tätigkeit das gekündigte BR-Mitglied vollbringen könnte, aufgelöst worden sind.