ZPO: § 228
OGH 24. 3. 2017, 9 ObA 20/17g
Der OGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine "schlichte" Abmahnung - wie es unstrittig die im vorliegenden Fall ausgesprochene Verwarnung ist - vor allem zukunftsbezogen gestaltet ist und der Dienstgeber damit seine vertraglichen Rügerechte ausübt, den Dienstnehmer zu vertragsgerechtem zukünftigen Verhalten anhält und vor Konsequenzen für den Bestand oder Inhalt des Dienstverhältnisses bei weiteren Verletzungen warnt (vgl OGH 29. 11. 2016, 9 ObA 131/16d, ARD 6535/10/2017). Die Unwirksamkeit einer "schlichten" Abmahnung ist daher nicht feststellungsfähig iSd § 228 ZPO.