ABGB: § 1330
OGH 28. 2. 2017, 9 ObA 14/17z
Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schaden oder ein Gewinnentgang verursacht worden ist, so ist er gemäß § 1330 Abs 1 ABGB berechtigt, den Ersatz zu fordern. § 1330 Abs 2 ABGB regelt, dass das auch dann gilt, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen musste. In diesem Falle kann auch der Widerruf und die Veröffentlichung desselben verlangt werden. Für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kennt, haftet er nicht, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte.