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Brameshuber, Freie Dienstnehmer: Abgrenzung GSVG - ASVG, ZAS 2017, 58

ArtikelrundschauSozialversicherungBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6548/19/2017 Heft 6548 v. 11.5.2017

Innerhalb der freien Dienstnehmer ist zwischen dienstnehmerähnlichen und unternehmerähnlichen freien Dienstnehmern zu differenzieren. Problematisch ist dies insbesondere bei Tätigkeiten, zu deren Ausübung es keiner stark ausgeprägten unternehmerischen Struktur bedarf. Der Beitrag unterzieht die Unterscheidungskriterien einer kritischen Betrachtung und geht dabei insbesondere auf die Tatbestandsmerkmale "im Wesentlichen persönliche Erbringung der Dienstleistung" und "Verfügen über keine wesentliche Betriebsmittel" näher ein. Die Autorin gelangt zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass eine von den jeweils anderen Kriterien losgelöste Analyse des Vertragsverhältnisses zu keinen konsistenten Ergebnissen führt. Vielmehr müsse eine gesamthafte Betrachtung des (gelebten) Vertragsverhältnisses erfolgen. Maßgebliche Bedeutung komme dabei der Beurteilung zu, welche der Vertragsparteien das unternehmerische Risiko trägt. Unternehmerähnlichkeit setze jedenfalls die Leistungserbringung in weitgehender persönlicher Unabhängigkeit voraus. Entgegen der wohl herrschenden Lehre und der Judikatur vertritt Bramesberger die Ansicht, dass nicht automatisch von Dienstnehmerähnlichkeit ausgegangen werden sollte, wenn es für die konkrete Leistungserbringung, für die das Entgelt bzw Honorar gebührt, kaum oder keiner wesentlichen Betriebsmittel bedarf. Vielmehr sollte betrachtet werden, ob der Leistungserbringer auch werbend am Markt auftritt, über eine gewisse unternehmerische Infrastruktur verfügt, usw. Daraus resultiere, dass es nicht nur auf Sachmittel ankommen könne, sondern auf die generelle unternehmerische Struktur, egal wie simpel sie aufgezogen ist.

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