Die strukturellen Tatbestandsmerkmale einer Diskriminierung sind teilweise überaus komplex konzipiert und va im Zusammenspiel mit dem Bestehen eines Rechtfertigungsgrundes häufig schwer zu fassen. Der Beitrag versucht eine systematische Betrachtungsweise unter Einbeziehung aktueller Judikatur und Diskussionspunkte. Zunächst zeigt Gerhartl auf, was überhaupt unter Schlechterstellung zu verstehen ist, und erklärt anschließend, dass eine Schlechterstellung aufgrund eines nach dem GlBG oder BEinstG diskriminierungsgeschützten Merkmals (Geschlecht, Alter, Behinderung, Religion usw) erfolgen muss. In weiterer Folge sei auch die Differenzierung zwischen direkter und indirekter Schlechterstellung von Bedeutung. Im Falle der indirekten Schlechterstellung beruhe die Schlechterstellung auf einem scheinbar neutralen Merkmal, hinter dem sich aber bei näherer Betrachtung in Wahrheit ein geschütztes Merkmal verbirgt (zB Unterscheidung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten = mittelbar auf dem Geschlecht beruhende Differenzierung, da Teilzeitbeschäftigte überwiegend Frauen sind). Schließlich geht Gerhartl auf die Rechtfertigungsgründe einer Diskriminierung (das sind idR va betriebliche Gründe iwS) und Beweisfragen (Glaubhaftmachung) näher ein.