Der Beitrag beleuchtet die nahezu gleichlautenden Regelungen des IT-Kollektivvertrages und des Metallgewerbekollektivvertrages zum Telearbeitsplatz, wobei konkrete Fallbeispiele die sichere Umsetzung der kollektivvertraglichen Regelungen in der betrieblichen Praxis erleichtern. Zunächst wird aufgezeigt, dass es unzulässig ist, einen Telearbeitsplatz zu schaffen, an dem der Angestellte seine gesamte Arbeitszeit und nicht bloß Teile der Arbeitszeit leistet. Das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit ist auf die betriebliche Arbeitsstätte und auf den Telearbeitsplatz zu verteilen. Maska zeigt ua auf, dass es von der erfolgten Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die betriebliche Arbeitsstätte und den Telearbeitsplatz abhängt, ob die Fahrzeiten zwischen der betrieblichen Arbeitsstätte und dem Telearbeitsplatz als Arbeitszeit anzusehen sind oder nicht. Zu beachten sei insbesondere, dass auch für Telearbeitsplätze die Bestimmungen des AZG uneingeschränkt zur Anwendung gelangen. So müsse etwa das Selbsteinteilungsprinzip bei Gleitzeit gewahrt werden, das auch dann, wenn der Arbeitnehmer an einzelnen Tagen der Woche einen Teil seiner Tagesarbeitszeit im Betrieb, und den anderen Teil am Telearbeitsplatz zu erbringen hat.