PKG: § 48
ABGB: § 1295
Hat ein Arbeitgeber beim Übertritt des Arbeitnehmers von einem leistungsorientierten Betriebspensionsmodell in ein Pensionskassenmodell seine Aufklärungspflichten verletzt, haftet er dem Arbeitnehmer zwar für jenen Schaden, der darin besteht, dass die von der Pensionskasse gewährte Pension unter den Wert der ursprünglich zugesagten Firmenpension absinkt. Er haftet hingegen nicht für eine Differenz in der monatlichen Pensionshöhe, die allein aus einem früheren Pensionsantritt resultiert (hier: Pensionsantritt mit 55 Jahren, während nach dem alten Pensionssystem ein Pensionsantritt frühestens mit 60 Jahren möglich gewesen wäre).