EStG: § 26 Z 6
DBA-Deutschland 2002: Art 15 Abs 2 lit b und Abs 3
Die Vergütungen für eine unselbstständige Tätigkeit (hier: in Deutschland) sind gem Art 15 Abs 2 DBA-Deutschland im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers zu besteuern (hier: in Österreich), wenn sich der Arbeitnehmer insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahrs im Tätigkeitsstaat aufhält, die Vergütungen "von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden", der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist, und die Vergütungen auch nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat getragen werden. Der Begriff des wirtschaftlichen Arbeitgebers ist dabei abkommensautonom - und nicht nach nationalem Recht - zu interpretieren.