DBA-Deutschland: Art 15
EStG: § 25 Abs 1 Z 1 lit a
Vereinbart ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland mit seinem deutschen Arbeitgeber - als Ausgleich für alle durch die Beendigung seines (in Deutschland ausgeübten) Arbeitsverhältnisses entstehenden Nachteile - im Jahr 2005 eine Abfindung, die jedoch erst im darauffolgenden Jahr ausgezahlt wird, nämlich zu einem Zeitpunkt, als der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland bereits aufgegeben und stattdessen in Österreich begründet hat, so besteht für die Abfindungszahlungen ein Besteuerungsrecht des Quellenstaates Deutschland.