ASVG: § 4 Abs 2
VwGH 28. 3. 2017, Ra 2017/08/0016
Im vorliegenden Fall haben die Vertragsparteien vereinbart, dass "diverse Reinigungsdienste im Rahmen der Gewerbeberechtigung" zu erbringen sind. Der VwGH verweist darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH verneint hat, dass es sich hierbei um eine genau umrissene, gewährleistungstaugliche Leistung und damit ein Werk handelt, und auf Basis seiner Feststellungen zu Recht vom Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses ausgegangen ist. Werden laufend zu erbringende (Dienst-)Leistungen nur in (zeitliche) Abschnitte zerlegt und zu "Werken" erklärt, um diese zum Gegenstand der Leistungsverpflichtung zu machen, so ist dies in Fällen wie dem auch hier vorliegenden, in denen Erwerbstätige über keine maßgebliche eigene betriebliche Organisation verfügen und im Wesentlichen nur über den Einsatz der eigenen, zumal keine besondere Qualifikation aufweisenden Arbeitskraft disponieren, bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgebend. Der betreffende Dienstnehmer ist der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen.