ASVG: § 4
GSVG: § 2
Auch wenn ein Tontechniker, der eigenständig am Markt für zahlreiche Auftraggeber auftritt und über eine eigene unternehmerische Infrastruktur verfügt, für ein bestimmtes Unternehmen regelmäßig Projekte ausführt (Erstellung der Tontechnik für Veranstaltungen), ist vom Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit auf Werkvertragsbasis auszugehen, wenn die jeweiligen Projekte im Vorfeld mündlich individualisiert und konkretisiert wurden, die genau umrissene Leistung bis zu einem bestimmten Termin zu erbringen war, der Tontechniker mit seinen eigenen Betriebsmitteln arbeitete und bei der Durchführung der geschuldeten Tätigkeit an keinerlei Vorgaben Dritter gebunden war.