ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2
OGH 24. 3. 2017, 9 ObA 8/17t
Steht - wie im vorliegenden Fall - fest, dass durch die Kündigung wesentliche Interessen der gekündigten Arbeitnehmerin beeinträchtigt sind und andererseits in der Person der Arbeitnehmerin liegende Umstände betriebliche Interessen nachteilig berühren (§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG), dann sind diese Voraussetzungen zueinander in eine Wechselbeziehung zu setzen und eine Abwägung dieser sich gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen, um den Zweck des Kündigungsschutzes, nämlich Schutz vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen, erfüllen zu können. Die Abwägung der Interessen kann naturgemäß nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls erfolgen.