ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2
OLG Wien 25. 1. 2017, 10 Ra 131/16g
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Unwirksamerklärung der vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung mit dem Vorbringen, die Kündigung sei sozialwidrig, vor allem, weil er schlechte Chancen auf dem Arbeitsmarkt habe. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.