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Zu erwartende Arbeitslosigkeit von maximal neun Monaten - keine Sozialwidrigkeit

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6547/8/2017 Heft 6547 v. 5.5.2017

ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2

OLG Wien 25. 1. 2017, 10 Ra 131/16g

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Unwirksamerklärung der vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung mit dem Vorbringen, die Kündigung sei sozialwidrig, vor allem, weil er schlechte Chancen auf dem Arbeitsmarkt habe. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

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