Der Ministerrat hat den - leicht abgeänderten - Gesetzesentwurf als Regierungsvorlage ins Parlament eingebracht (RV 1613 BlgNR 25. GP ). Das SV-ZG dient der Schaffung von Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Künftig soll bereits bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch bestimmte Personengruppen (dh bei Anmeldung zur Pflichtversicherung) mittels Fragebogen geprüft werden, ob eine Pflichtversicherung nach ASVG oder nach GSVG bzw BSVG vorliegt. Darüber hinaus kann auch eine - rückwirkende - Versicherungszuordnung aufgrund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung (Neuzuordnung) oder auf Antrag des Versicherten oder seines Auftraggebers erfolgen. Solange keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintritt, ist die getroffene Versicherungszuordnung für die SV-Träger und die Abgabenbehörden bindend.