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Ruhen einer Pensionsleistung während Flucht aus der Strafhaft

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6546/14/2017 Heft 6546 v. 27.4.2017

ASVG: § 89 Abs 1 Z 1

Kehrt ein Strafhäftling nach einem gewährten Ausgang nicht mehr in die Justizvollzugsanstalt zurück, ruht sein Pensionsanspruch (hier: auf Invaliditätspension) auch in der Zeit, in der er sich durch Flucht der Strafhaft entzieht.

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