Anhand ausgewählter Fallgruppen (körperliche Anforderungen, Arbeitstempo, Genauigkeit der Arbeitsleistung) untersucht der Autor den bislang in Judikatur und Literatur wenig beachteten Diskriminierungstatbestand der Diskriminierung bei den sonstigen Arbeitsdbedingungen aufgrund einer Behinderung (§ 7b Abs 1 Z 6 BEinstG). Werden begünstigte Behinderte bzw Personen, die unter den Behindertenbegriff des § 3 BEinstG fallen, entgegen ihrem Leistungskalkül eingesetzt, bewirkt dies eine mittelbare Diskriminierung. Bei begünstigten Behinderten ist auch die besondere Fürsorgepflicht und Förderungspflicht des Dienstgebers zu beachten (§ 6 BEinstG), die den Dienstgeber auch zur Reduktion von Belastungen verpflichtet (zB durch technische Maßnahmen), wenn dadurch keine unverhältnismäßige finanzielle Belastung des Dienstgebers bewirkt wird. Hier ist auch auf die diversen Förderungsmaßnahmen aus dem Ausgleichstaxfonds des BEinstG zu verweisen (siehe dazu Widy in ARD 6543/4/2017). Insbesondere eine Ausweitung der Belastungen bei bestehender körperlicher Einschränkung wird nicht zulässig sein. Die Adaptierung des Arbeitsplatzes könne aber nicht verlangt werden, wenn dadurch die Arbeitsleistung unbrauchbar wird.