ASVG: § 292
OGH 21. 2. 2017, 10 ObS 11/17s
Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Rechtsansicht der Pensionsversicherungsanstalt, dass bei Bemessung ihrer Ausgleichszulage der Ausgleichszulagenrichtsatz nicht im Hinblick auf ihren Sohn zu erhöhen sei. Die monatliche Unterhaltspflicht des Vaters für den gemeinsamen, im Haushalt der Klägerin lebenden schwerst behinderten Sohn beträgt € 320,- und zusätzlich € 287,- an behinderungsbedingtem Sonderbedarf (unter anderem für Therapien und Behandlungen). Der Sohn bezieht einen monatlichen Unterhaltsvorschuss von € 576,98 (Höchstbetrag nach § 6 Abs 1 Unterhaltsvorschussgesetz). Nach Ansicht der Klägerin sei die Unterhaltsleistung von € 287,- an monatlichem Sonderbedarf nicht als Einkommen ihres Sohnes zu berücksichtigen, sondern diene iSd § 292 Abs 4 lit d ASVG dem Ausgleich von Behinderungen.