FLAG: § 41 Abs 2 idF vor und nach BGBl I 2009/52
EStG: § 47 Abs 2
Nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH unterliegen der Dienstgeberbeitragspflicht, wenn sie in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs 2 EStG stehen. Es trifft zwar zu, dass es bei leitenden Angestellten ausreicht, wenn sich die Weisungsgebundenheit auf die grundsätzliche Erfüllung der Leitungsaufgaben beschränkt. Erforderlich ist aber dennoch, dass der Arbeitgeber durch individuell-konkrete Anordnungen das Tätigwerden des Dienstnehmers beeinflussen kann. In einer am Beginn eines Vertragsverhältnisses vorgenommenen Festlegung des Aufgabenumfangs als solcher liegt aber keine Weisungsunterworfenheit.