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AuslBG: Zulassung als sonstige Schlüsselkraft

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6543/6/2017 Heft 6543 v. 6.4.2017

AuslBG: § 12a, § 12b Z 1

VwGH 13. 12. 2016, Ra 2016/09/0104

Die Bestimmung des § 12a AuslBG (Fachkräfte in Mangelberufen) ist mit der Bestimmung des § 12b Z 1 AuslBG (sonstige Schlüsselkräfte) nicht vergleichbar. Während § 12a AuslBG in seiner Z 1 ausdrücklich auf eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung Bezug nimmt, ist eine solche Regelung § 12b Z 1 AuslBG fremd. In der zuletzt genannten Norm sind ausbildungsrelevante Umstände ausschließlich im Rahmen der in Anlage C angeführten Kriterien bei der Ermittlung der Mindestpunktezahl (allenfalls) zu berücksichtigen.

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