Anlass für die Änderungen mit BGBl I 2017/36 ist die Einführung des Kinderbetreuungsgeld-Kontos mit 1. 3. 2017, wodurch Kinderbetreuungsgeld nun in flexibler Höhe bezogen werden kann, abhängig von der Bezugsdauer. Damit wurden aber auch die bisherigen Bezugnahmen auf die Fixbeträge nach dem KBGG in § 7 BMSVG obsolet und durch statische Verweisungen auf den davor geltenden Gesetzestext des KBGG ersetzt. Lediglich hinsichtlich der Verweisungen der am Kinderbetreuungsgeldbezug direkt anknüpfenden Beitragsleistungen des FLAF an die jeweilige betriebliche Pensionskasse nach § 7 Abs 5 BMSVG wird auf die Neuregelungen des Kinderbetreuungsgeldes für Geburten nach dem 28. 2. 2017 abgestellt. Beitragsgrundlage nach § 7 Abs 5 BMSVG neu ist das jeweils individuell bezogene Kinderbetreuungsgeld (der konkret bezogene Tagesbetrag).