EuGVVO: Art 26
OGH 28. 10. 2016, 9 ObA 118/16t
Im vorliegenden Fall nahm der Arbeitgeber mit einer - beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten - Mahnklage eine ehemalige Arbeitnehmerin mit Wohnsitz in Slowenien, wegen Verstoßes gegen die vereinbarte Konkurrenzklausel in Anspruch. Der vom Erstgericht erlassene Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am Sitz ihres neuen Dienstgebers in Österreich zugestellt. Gegen den Zahlungsbefehl erhob sie (damals noch unvertreten) rechtzeitig Einspruch. Diesen begründete sie damit, dass die vom Arbeitgeber erhobenen Ansprüche nicht zu Recht bestünden.