Der Beitrag gibt einen umfassenden Überblick über die Möglichkeiten der Beendigung von Betriebsvereinbarungen. Neben den Auflösungsformen Fristablauf, einvernehmliche Auflösung, vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund und Eintritt einer vereinbarten auflösenden Bedingung, werden va die Möglichkeiten einer Kündigung von BV erläutert. Freiwillige BV können durch Kündigung nach § 32 Abs 1 ArbVG unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden, falls nicht in der BV selbst Beendigungsregelungen festgehalten sind. Eine solche Kündigungsregelung hält Rauch auch bei erzwingbaren BV für zulässig. Bei BV zu zustimmungspflichtigen Maßnahmen (zB Einführung von Kontrollmaßnahmen, Leistungslöhnen oder einer Disziplinarordnung) ist eine Kündigung ohne Einhaltung von Fristen möglich.