FLAG § 41 Abs 1
EStG § 47 Abs 2
Beinhalten die Arbeitsverhältnisse von visitierenden Ärzten in einer Dialysestation zwar Merkmale von Dienstverhältnissen, zeigt sich aber im Gesamtbild, dass die Merkmale der Selbständigkeit jene der Unselbstständigkeit überwiegen und die Ärzte weder in den geschäftlichen Organismus der Arbeitgeberin eingebunden waren, noch deren Weisungen zu folgen verpflichtet waren, liegt kein Dienstverhältnis iSd § 47 Abs 2 EStG vor. Es besteht für die Arbeitgeberin daher keine Verpflichtung, den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag zu entrichten.