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Verpflichtende Sicherheitseinrichtung in Registrierkassen ab 1. 4. 2017

In aller KürzeBearbeiterin: Sabine SadloARD 6541/2/2017 Heft 6541 v. 23.3.2017

Ab diesem Tag besteht die gesetzliche Verpflichtung, die Aufzeichnungen in einer Registrierkasse durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulationen zu schützen. Das BMF hat nun auf seiner Website umfassende Informationen zum Thema Sicherheitseinrichtung in Form von Fragen und Antworten bereitgestellt, zB betreffend finanzstrafrechtliche Konsequenzen bei Nichtbeachtung. So soll von einer finanzstrafrechtlichen Verfolgung des Unternehmers abzusehen sein, wenn von einer vorsätzlichen Nichtbeachtung der Registrierkassenpflicht mit Manipulationsschutz nicht ausgegangen werden kann. Das soll etwa dann der Fall sein, wenn der Unternehmer

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