KStG: § 9 Abs 6 Z 6 KStG idF BGBl I 2009/52
VwGH 20. 10. 2016, Ro 2014/13/0029
➜ zu BFG RV/7100658/2011, ARD 6401/17/2014 (Bestätigung)
Nach der Rechtslage bis zur Veranlagung 2011 ist eine Zurechnung der Verluste eines ausländischen Gruppenmitglieds im Jahr ihrer Entstehung auch dann zulässig, wenn dieses Gruppenmitglied im Ansässigkeitsstaat (hier: Vereinigte Arabische Emirate) umfassend von der Ertragsbesteuerung befreit ist. Eine Nichtzurechnung der Verluste in den Jahren ihrer Entstehung würde nämlich nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem Konzept der Regelung widersprechen.