In einer aktuellen Entscheidung hatte sich der OGH erstmals mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Tätigkeit als Wahlzeuge bei einer Betriebsratswahl zu einem bezahlten Freistellungsanspruch führt. Er kam dabei zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit als Wahlzeuge den Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens und damit letztlich auch den betrieblichen Interessen am gesetzmäßigen Ablauf einer Betriebsratswahl diene und so wie die Tätigkeit des Wahlzeugen bei allgemeinen Wahlen für das Funktionieren einer demokratischen (Betriebs-)Gemeinschaft von essentieller Bedeutung sei. Sie stelle damit für den einzelnen Arbeitnehmer, wenn auch keine Rechtspflicht, so doch eine so wesentliche gesellschaftliche Verpflichtung dar, dass vom Vorliegen eines Dienstverhinderungsgrundes iSd § 8 Abs 3 AngG auszugehen sei.