AÜG: § 17 Abs 7 idF vor BGBl I 2016/44
VwGH 27. 12. 2016, Ra 2016/11/0174
Mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft war den Geschäftsführern der C GmbH angelastet worden, als zur Vertretung nach außen Berufene der C**** es zu verantworten, dass diese als Beschäftiger näher genannter ungarischer Arbeitnehmer die gemäß § 17 Abs 7 AÜG idF vor BGBl I 2016/44 erforderlichen Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskräfte zur Sozialversicherung nicht am Arbeitsort (Einsatzort) bereitgehalten habe; über sie wurden Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.