ASVG: § 4 Abs 2
VwGH 12. 10. 2016, Ra 2016/08/0095
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilte die Tätigkeit einer Sprachlehrerin in näher bezeichneten Zeiträumen zwischen 2009 und 2011 jeweils als echtes Dienstverhältnis. Die Revisionswerberin vertrat die Ansicht, dass die von der Sprachlehrerin übernommene Verpflichtung zur Erteilung von Sprachkursen nach der Rechtsprechung als Werkvertrag zu qualifizieren sei.