IESG: § 13a, § 13d
BMSVG: § 6
Hat ein Arbeitgeber für einen bestimmten Arbeitnehmer die Beiträge zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse nicht entrichtet, hat diese in der Insolvenz des Arbeitgebers die IEF-Service GmbH für den Zeitraum von zwei Jahren vor der Insolvenzeröffnung an den zuständigen Sozialversicherungsträger abzuführen (§§ 13d iVm 13a IESG). Ist diese Leistungspflicht der IEF-Service GmbH dem Grunde nach nicht strittig, wohl aber der konkrete Leistungszeitraum, hat der Arbeitnehmer ein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Dauer des Anspruchs auf Insolvenz-Entgelt.