EFZG: § 4 Abs 4, § 5
OGH 25. 11. 2016, 8 ObA 56/16t
Im vorliegenden Fall wurde eine Arbeiterin vom Arbeitgeber nach Antritt eines Krankenstandes gekündigt, der erst nach Ablauf der Kündigungsfrist endete. Dem in der Klage erhobenen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 5 EFZG hielt der Arbeitgeber entgegen, die Arbeiterin habe ihm trotz Aufforderung nicht neuerlich eine Bestätigung über die weitere Dauer und das voraussichtliche Ende des Krankenstands vorgelegt, sodass ihr Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 4 Abs 4 EFZG verwirkt sei. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur der nach der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelegene Zeitraum des Krankenstands der Arbeitnehmerin.