Deutsches Mindestlohngesetz: § 20
ABGB: § 1154
§ 20 des deutschen Mindestlohngesetzes (MiLoG) verpflichtet alle Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland, ihren in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt iHv mindestens € 8,50 brutto je Zeitstunde zu bezahlen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich dabei um eine Eingriffsnorm iSd Art 9 Abs 1 Rom I-VO handelt, ist das deutsche MiLoG nicht auf den Fall anzuwenden, dass ein Arbeitnehmer für einen in Österreich ansässigen Arbeitgeber Personen vom Großraum Salzburg zum Flughafen München transportiert und dabei vorübergehend in Deutschland tätig ist: