KV-Arzt-Angestellte Wien: Art XIII
OLG Wien 9. 9. 2016, 10 Ra 88/16h
Nach Art XIII Abs 3 des Kollektivvertrags für Angestellte bei Ärzten, Ärztinnen und Gruppenpraxen in Wien in seiner bis 31. 12. 2015 geltenden Fassung müssen Kündigungen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich durch eingeschriebenen Brief erfolgen.