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Kaskoversicherung: Berühren einer Hochspannungsleitung mit Kranarm

RechtsprechungRechtssplitterBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaARD 6531/13/2017 Heft 6531 v. 12.1.2017

ABGB: §§ 914 f

OGH 16. 3. 2016, 7 Ob 22/16k

Nach den vorliegenden "Bedingungen für die Bonus-Kaskoversicherung mit Fixstufen" (ABBKF 2010) umfasst die Kaskoversicherung die Beschädigung des Fahrzeugs "durch Unfall, das ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis". Vergisst der Lkw-Fahrer nach Fertigstellung der Kranarbeiten, den Kranarm des Fahrzeugs abzusenken, berührt daher der Kranarm beim Wegfahren eine Hochspannungsleitung und werden mehrere Teile des Lkw durch die starke Überspannung infolge dieses Kontakts beschädigt, besteht kein Versicherungsschutz, weil sich das Berühren der Hochspannungsleitung nicht unmittelbar ausgewirkt hat: Das Berühren einer nicht unter Strom stehenden Hochspannungsleitung wäre ohne Folgen geblieben. Die Schäden entstanden daher gerade nicht durch die mechanische, sondern erst durch die dadurch ausgelöste elektrische Einwirkung (Funkensprühen).

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