UStG 1994: Art 25
RL 2006/112 : Art 141
Ein Dreieckgeschäft liegt nach Art 25 Abs 1 UStG 1994 dann vor, wenn drei verschiedene Unternehmer in drei verschiedenen Mitgliedstaaten Umsatzgeschäfte über einen Gegenstand abschließen und dieser unmittelbar vom ersten Unternehmer (hier: in Deutschland ansässig) zum letzten Abnehmer (hier: in Tschechien ansässig) geliefert wird. Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen möchte der VwGH wissen,