VO (EG) 561/2006
EuGH 9. 6. 2016, C-287/14 , Eurospeed
Bei einer Kontrolle in Ungarn konnten die Lenker eines bulgarischen Verkehrsunternehmens weder Tachoscheiben noch handschriftliche Aufzeichnungen vorweisen; die ungarischen Behörden verhängten daher über die Lenker eine Geldbuße, wogegen der EuGH grds keine Bedenken hat: Die VO (EG) 561/2006 [zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr] steht nämlich einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegen, die - anstelle oder zusätzlich zum Arbeitgeber (Verkehrsunternehmen) - dem Fahrer die Haftung für Verstöße auferlegt, die er selbst gegen diese Verordnung begangen hat.